- guter Glaube
- guter Glaube,lateinisch bọna fides, im Recht die Überzeugung, dass man sich bei einer bestimmten Handlung oder in einem bestimmten Zustand in seinem guten Recht befinde, besonders, dass man Rechte vom Berechtigten erworben habe. Im Interesse des redlichen Rechtsverkehrs schützt v. a. das bürgerliche Recht den durch den äußeren Rechtsschein begründeten guten Glauben (Gutglaubensschutz), soweit nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen. Der Gutglaubensschutz gilt jedoch nicht ausnahmslos. So gibt es beim Erwerb von Forderungen überhaupt keinen Gutglaubensschutz (Abtretung, Zivilrecht), ebenso wenig ist der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit (insbesondere bei Minderjährigen) geschützt. In anderen Fällen verwehrt das Gesetz das Berufen auf den guten Glauben, wenn das Vertrauen auf den eigenen guten Glauben auf (auch nur leichter) Fahrlässigkeit beruhte oder eine entgegengesetzte positive Kenntnis (also »böser Glaube«) vorhanden war (»kannte oder kennen musste«), z. B. bei § 122 Absatz 2 BGB zulasten eines geschädigten Anfechtungsgegners. Hauptanwendungsgebiet ist der Schutz des Gutgläubigen beim Erwerb von beweglichen Sachen und Grundstücksrechten. § 932 BGB bestimmt, dass der Erwerber Eigentümer einer ihm vom Veräußerer übergebenen beweglichen Sache wird, auch wenn sie diesem nicht gehört, wenn er sich im guten Glauben befindet. (Grobe) Fahrlässigkeit des Erwerbers schadet allerdings. Für den gutgläubigen Erwerb ist weiter erforderlich, dass der Veräußerer die Sache im Besitz hatte, da der Besitz das objektive äußere Merkmal ist, das den Rechtsschein erzeugt, der den guten Glauben wesentlich mitbegründet. Trotz guten Glaubens ist ein Erwerb abhanden gekommener, verloren gegangener oder gestohlener Sachen ausgeschlossen (§ 935 BGB). Dies gilt selbst bei mehrfacher gutgläubiger Weitergabe. Nicht abhanden gekommen ist eine Sache allerdings dann, wenn der wahre Eigentümer die Sache willentlich aus der Hand gegeben hat (z. B. an einen unredlichen Entleiher) und somit für den Besitzrechtsschein des Veräußerers verantwortlich ist.Bei Grundstücksgeschäften genießt der Gutgläubige den Schutz des § 892 BGB. Kraft des öffentlichen Glaubens, der dem Grundbuch zukommt, gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Grundbuchs als richtig, wenn nicht ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Bewerber bekannt ist. § 892 gilt jedoch nur bei rechtsgeschäftlichen Erwerbungen von Grundstücksrechten, nicht bei gesetzlichen (z. B. bei der Erbfolge) oder bei hoheitlichen (z. B. beim Zuschlag in der Zwangsversteigerung) Erwerbungen.Auch das österreichische Recht schützt den Gutgläubigen in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand (§§ 367, 371, 871, 916, 1460 ABGB; §§ 5, 15, 366 HGB). - Entsprechendes gilt für das schweizerische Recht (Art. 3, 714, 728, 933 ZGB).
Universal-Lexikon. 2012.